19.10.17 – VDL
Missbrauch des Begriffes „Leder“
Der Begriff „Leder“ für weniger wertvolle Materialien verwendet, ist verbrauchertäuschend!
Der Verband der Deutschen Lederindustrie e.V. (VDL) mit Sitz in Frankfurt am Main versteht sich als Dienstleister für die Branche der Lederhersteller. Seine Hauptaufgabe liegt in der Wahrung und Vertretung der wirtschaftlichen und politischen Interessen der ledererzeugenden Industrie. Eine seiner wichtigen Aufgaben liegt vermehrt in der Erhaltung der Qualitätsmerkmale und des Ansehens des Naturmaterials „Leder“.
Hierzu verfolgt er massiv wettbewerbswidrige und irreführende Verwendungen: Materialien, die nicht aus Leder bestehen und gegen die Definitionen der europäischen Norm EN 15987 : Leder – Terminologie – Hauptdefinitionen für den Lederhandel und die deutschen Bezeichnungsvorschriften zur Abgrenzung des Begriffes Leder gegenüber anderen Materialen (RAL 060 A 2) verstoßen.
Leder
Als Leder oder Echtleder oder mit einem Ausdruck, der nach der Verbrauchsauffassung auf Leder oder auf eine Lederart (Rindbox, Nappa, Nubuk, Saffian usw.) hinweist, darf bei Angebot der Verkauf nur ein Material bezeichnet werden, das aus der ungespaltenen oder gespaltenen tierischen Haut bzw. dem Fell durch Gerben unter Erhaltung der gewachsenen Faser in ihrer natürlichen Verflechtung hergestellt ist.
Nicht nur in Deutschland haben sich in den letzten Jahren absichtlich irreführende Verwendungen der Bezeichnung Leder und Echtleder verbreitet, worin der VDL deutliche Verstöße gegen das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ sieht.
Die Verstöße konzentrieren sich insbesondere auf den Handel von Möbeln und Lederwaren, während im Schuhbereich durch eine EU- und deutsche Verordnung die Auszeichnung der Materialien am Schuh genau festgeschrieben ist.
Beliebte Bezeichnungen sind insbesondere: „Textilleder“, „PU-Leder“ oder Wortschöpfungen wie „Outdoor Leder“, „Bonded Leder“, „Softleder“, „Art-Nubuk-Leder“, „ECO-Leder“ usw.
Dem Mainstream und der Lebensmittelindustrie folgend etabliert sich ein weiterer Trend: Artikel aus Kunstleder, teilweise sogar aus Pappe, die oberflächlich Leder imitieren, aber in keinster Weise die echtes Leder auszeichnenden Materialeigenschaften aufweisen.
Der VDL spürt diese missbräuchlichen Verstöße in sämtlichen Medien auf, spricht durch Abmahnungen Verbote der weiteren Verwendung aus und fordert zur Absicherung der Verbote strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärungen von den rechtswidrig handelnden Personen bzw. Unternehmen. Erfolgt die Abgabe einer solchen Erklärung nicht fristgerecht oder wird sie verweigert, leitet der VDL Gerichtsverfahren ein, wobei zumeist eine einstweilige Verbotsverfügung beantragt wird. Allein in den letzten drei Jahren wurden über 300 strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärungen und mehr als 40 einstweilige Verfügungen gegen uneinsichtige Unternehmen erwirkt.
Gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärungen oder einstweilige Verfügungen verstoßenden Unternehmen wurden bereits vom VDL oder gerichtlich über 30 Vertragsstrafen durchgesetzt, deren Kosten den rechtswidrig Handelnden auferlegt wurden.