31.07.19 – Markenschutz

Ortlieb siegt gegen Amazon

Markenverband begrüßt BGH-Entscheidung, die die Verbraucher und Marken gleichermaßen schützt.

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„Wir begrüßen die Entscheidung des BGH ausdrücklich und haben Ortlieb in seinem Kampf gegen dieses Verhalten auch unterstützt. Wer mit Markenprodukten wirbt, muss diese Originalprodukte auch vorrätig haben, ansonsten täuscht er Verbraucher und schädigt Marken“, so Christian Köhler, Hauptgeschäftsführer im Markenverband. © Markenverband

 

Um Kunden auf der Suche nach bestimmten Markenprodukten auf seine Seite zu locken, schaltet Amazon bei Google Anzeigen. Diese verlinken aber teilweise auf Trefferlisten, bei denen die gesuchten Markenprodukte gar nicht auftauchen, oder zumindest nur in gemischten Listen mit anderen Produkten. Damit ist nun Schluss, denn dieses Verhalten täuscht den Verbraucher.

Christian Köhler, Hauptgeschäftsführer im Markenverband:

„Wir begrüßen die Entscheidung des BGH ausdrücklich und haben Ortlieb in seinem Kampf gegen dieses Verhalten auch unterstützt. Wer mit Markenprodukten wirbt, muss diese Originalprodukte auch vorrätig haben, ansonsten täuscht er Verbraucher und schädigt Marken.“

Das Internet hat sich zu einer wichtigen Plattform für den Verkauf von Waren an den Verbraucher entwickelt. Auf Plattformen wie Amazon scheint inzwischen nahezu jedes Produkt online verfügbar. Und die Bedeutung dieses Vertriebskanals wird weiter deutlich zunehmen. Allerdings sind die Quellen oft zweifelhaft und gelegentlich werden auch Produkte zum Verkauf angeboten, die gar nicht verfügbar sind.

Der Online-Riese Amazon löst das Problem auf seine Art und zeigt in seiner Suchmaschine bei der Eingabe von Markennamen auch die gar nicht gesuchten Produkte der Wettbewerber. Mit Unterstützung des Markenverbandes geht der mittelständische Hersteller von wasserdichten Taschen Ortlieb seit Jahren rechtlich dagegen vor. Nachdem ein erstes Verfahren bis zum Bundesgerichtshof zu den Ergebnislisten in der Amazon-Suchmaschine erfolglos blieb, konnte sich Ortlieb jetzt durchsetzen.

Eine Google-Anzeige, in der Amazon unter Angabe von „Ortlieb Fahrradtaschen“ geworben hatte, darf nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht auf eine gemischte Angebotsliste auf der Webseite von Amazon verlinkt werden.

Das Unternehmen Ortlieb liefert bewusst keine Produkte an Amazon, und auch autorisierte Ortlieb-Fachhändler dürfen nicht an Amazon verkaufen. Stattdessen setzt der Hersteller aus dem fränkischen Heilsbronn auf selektiven Vertrieb über Fachhändler, die ihre Kunden individuell beraten können. Deren Position wird jetzt gestärkt, denn nunmehr darf Amazon über Google nur dann mit Ortlieb-Anzeigen werben, wenn die (aus dem europäischen Graumarkt stammenden) Ortlieb-Originalprodukte auch tatsächlich vorrätig sind.

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