17.07.26 – Energie- und Stromkosten in der Textilindustrie
Strompreiskompensation bis 2030 nutzen
Energieintensive Textilunternehmen können über BECV und Strompreiskompensation einen großen Teil ihrer CO2-Kosten zurückholen. Die Frist für Anträge bei der DEHSt endet bereits am 17. August 2026.
BECV: Entlastung über den Brennstoffemissionshandel
Für energieintensive Textilbetriebe sind staatliche Kompensationsmechanismen ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor. Grundlage ist die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV), die seit 2021 Unternehmen aus besonders wettbewerbsintensiven Branchen von Kosten des nationalen Brennstoffemissionshandels entlastet.
Voraussetzung für eine Carbon-Leakage-Kompensation ist ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001, EMAS oder ISO 50005. Zudem müssen Unternehmen festgelegte Klimaschutzmaßnahmen umsetzen und jährlich Anträge bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) einreichen. Der IVGT begleitet seine Mitgliedsunternehmen gemeinsam mit erfahrenen Servicepartnern durch dieses anspruchsvolle Antragsverfahren. Nach Verbandsangaben konnten bewilligte BECV-Anträge bisher rund 500.000 Euro CO2-Kosten pro Jahr an IVGT-Mitgliedsunternehmen zurückführen.
SPK: Zusätzliche Entlastung für stromintensive Betriebe
Neben der BECV steht besonders stromintensiven Unternehmen die Strompreiskompensation (SPK) offen. Sie gleicht einen Teil der CO2-Kosten aus, die Stromerzeuger im europäischen Emissionshandel tragen und über den Strompreis weitergeben. In der Textilindustrie sind die Wirtschaftszweige 13.10 (Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei einschließlich Zwirnerei) sowie 13.95 (Herstellung von Vliesstoffen und Erzeugnissen daraus) beihilfeberechtigt.
Für die Abrechnungsjahre 2025 bis 2030 können bis zu 75 Prozent der indirekten CO2-Kosten erstattet werden, eine Doppelförderung über EEG-, EEV- oder KWKG-Regelungen ist ausgeschlossen. Der IVGT und seine Servicepartner übertragen ihre im BECV-Verfahren aufgebaute Expertise auf die Strompreiskompensation und unterstützen Mitgliedsunternehmen gezielt bei der Antragstellung.
Fristen im Blick behalten
Die Antragsfrist bei der DEHSt endet am 17. August 2026. Energie- und stromintensiv produzierende Textilunternehmen sind daher gefordert, ihre Fördermöglichkeiten frühzeitig zu prüfen und vorhandene Entlastungspotenziale zu nutzen. Unternehmen, die noch nicht Mitglied im IVGT sind, können sich unverbindlich an den Verband wenden und in einem Online-Gespräch mit Hauptgeschäftsführer Michael Pöhlig die individuellen Förderchancen und Rahmenbedingungen einer Antragstellung erörtern.



