20.11.24 – BTE

EUDR: Auch Textil-, Schuh- und Lederwarenhandel betroffen

Die EU-Entwaldungsverordnung EUDR sieht umfangreiche Sorgfaltspflichten und Dokumentationen in der gesamten Lieferkette vor – also auch für den Handel. Die Textil-, Schuh- und Lederwarenbranche ist ggf. ebenso betroffen.

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Auch die Textil-, Schuh- und Lederwarenbranche ist ggf. von der EUDR betroffen, z. B. beim Rohstoff Holz oder Kautschuk. © Junial Enterprises/stock.adobe.com

 

Die EU-Kommission hatte aufgrund massiver Kritik aus der Wirtschaft eine Verschiebung um zwölf Monate vorgeschlagen. Im Rahmen der letzten Plenartagung hat nach dem Rat nun auch das Europäische Parlament der Verschiebung des Anwendungsstarts zugestimmt, allerdings wurden gleichzeitig inhaltliche Änderungen angenommen. Dadurch wurde das Dossier für interinstitutionelle Trilog-Verhandlungen an den Ausschuss zurückverwiesen.

Die inhaltlichen Änderungen beinhalten die Einführung einer neuen, vierten Kategorie „kein Risiko“ im Länder-Benchmarking, sodass für Länder mit einer stabilen oder zunehmenden Entwicklung der Waldfläche deutlich weniger strenge Anforderungen gelten. Das länderspezifische Benchmarking-System wird überarbeitet und durch die Kommission nicht bis Ende des Jahres, sondern bis zum 30. Juni 2025 fertiggestellt. Nach der Verschiebung würde das Regelwerk erst ab dem 30. Dezember 2025 für große Marktteilnehmer und Händler und im zweiten Schritt erst ab dem 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen gelten.

Textil-, Schuh- und Lederwarenbranche betroffen

Auch die Textil-, Schuh- und Lederwarenbranche ist ggf. von der EUDR betroffen, z. B. beim Rohstoff Holz oder bei Kautschuk. Klar ist das z. B. bei Sneakern mit Kautschuksohle, bei Artikeln aus Holz (z. B. Lattenroste im Bettenhandel) und auch bei den Holz-Regalen im Verkaufsraum. Textilien aus zellulosebasierten Fasern und Baumwolle stehen derzeit (noch) nicht auf der Liste der EUDR. Aktuell unklar ist zudem, inwieweit auch die Eigennutzung bzw. Verwendung von z. B. Paletten/Kartonagen (Verpackungsmittel), Papierprodukten/Druckerzeugnissen (Etiketten, Büro- und Werbematerialien), Büroausstattung und Holz-Kleiderbügeln im Geschäftsbereich in den Anwendungsbereich der EUDR fallen.

Problematisch dabei: Wer die EUDR ignoriert, muss mit drastischen Sanktionen rechnen. Dazu zählen Geldbußen und Vertriebsverbote. Der BTE rät allen Unternehmen, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, ob oder welche Produkte in den Anwendungsbereich der EUDR fallen, welche Rolle dem eigenen Unternehmen zukommt und wie sichergestellt werden kann, dass die erforderlichen Informationen zur Abgabe von Sorgfaltserklärungen vorliegen.

Zur Unterstützung hat die EU-Kommission dazu am 2. Oktober zusätzliche Leitlinien und aktualisierte FAQs in englischer Sprache veröffentlicht (die offizielle deutsche Übersetzung liegt bislang noch nicht vor). Diese Dokumente sollen den Unternehmen mehr Klarheit verschaffen und helfen, die Verordnung korrekt und effektiv anzuwenden. Für November/Dezember ist ein Informationssystem angekündigt, in dem die Sorgfaltserklärungen registriert werden.

Der Wirtschafts- und Arbeitgeberverband Südwesttextil kritisiert die Vielzahl betroffener Produkte, die (zu) späte Bereitstellung wichtiger Informationen zur Vorbereitung sowie den erneuten Aufbau von Bürokratie durch eine weitere Berichtspflicht. Hauptgeschäftsführerin Edina Brenner fasst zusammen: „Die EU-Entwaldungsverordnung ist ein theoretisches Konstrukt und eine weitere Überregulierung, die dem angestrebten Ziel nicht hilft und auch nicht ansatzweise verhältnismäßig ist.“

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